Als Nutzfläche wird die gesamte Fläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen) berücksichtig.
Treppen, offene Balkone, Terrassen Keller- und Dachbodenräume sind für die Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. § 17 Abs. 2 MRG
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