Immission

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Allgemein bezeichnet man damit die störenden Einwirkungen von Verunreinigungen, Lärm, Strahlen o. Ä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Grundstücke und Gebäuden. Umgelegt auf die Immobilienwelt können das z.B. Lärm- und Geruchsbelästigungen eines anderen Grundstückes sein, die über das örtliche vorherrschende normale Maß hinaus gehen. Wird ein Grundstück durch andauernde Immissionen beeinträchtigt, so kann der Eigentümer eine Unterlassungsklage erwirken und unter speziellen Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch fordern (§ 364 ABGB).