Wohnrecht

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Beim Wohnrecht muss zwischen der Umsetzung als Gebrauchsrecht oder der Umsetzung als Fruchtgenussrecht unterschiede werden. Beide Arten des Wohnrecht gehören zu den persönlichen Dienstbarkeiten (Servitute) und können im Grundbuch zugunsten einer bestimmten Person eingetragen werden. Das Recht erlischt mit dem Tod der betreffenden Person, kann aber in Ausnahmefällen auf deren Erben weiter ausgedehnt werden.

Das Wohnrecht ist eine Sonderform des Gebrauchsrechts. Die Person, der das Wohnrecht ausgestellt wurde, kann den bewohnbaren und nicht bewohnbaren Teil der Immobilie zwar uneingeschränkt auf Lebenszeit nutzen, doch darf sie selbst die Immobilie nicht vermieten.

Sollte hingegen das Wohnrecht als Fruchtgenussrecht umgesetzt worden sein, kann der Wohnberechtigte (Fruchtnieser) die Immobilie auch vermieten.

Ist das Wohnrecht auch im Grundbuch eingetragen, wird dieses auch bei der Veräußerung der Immobilie auf den neuen Käufer übertragen. Das Wohnrecht kann prinzipiell vom Berechtigten durch den Eigentümer „abgekauft“ werden, doch obliegt es dem Wohnberechtigten, ob er auf das Angebot eingeht.