Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB)

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Als Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, auch EVB genannt, gelten gemäß § 45 Mietrechtsgesetz Beiträge, die für Finanzierung v. Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einbehalten werden, sofern der vor dem 1.1.1982 vereinbarte Hauptmietzins weniger als 2/3 des zutreffenden Kategoriemietzinssatzes ist. Der bis zum jetzigen Zeitpunkt gültige Hauptmietzins muss nun um die Differenz auf 2/3 des Kategoriemietzinses erhöht werden.