Bürgschaft

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Als Bürgschaft bezeichnet man eine schriftliche Vereinbarung die die persönliche Haftung für eine fremde Schuld eines Dritten regelt.  Durch sie wird es dem Gläubiger ermöglicht auf den Bürgen, nach erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner, zurückzugreifen. Dieser muss dann anstatt des Schuldners der Leistungspflicht nachkommen.

Es gibt 3 Arten von Bürgschaften:

„Normale“ Bürgschaft: Erst nachdem der Hauptschuldner (HS) erfolgslos gemahnt wurde, kann der Bürgen herangezogen werden.

„Ausfallbürgschaft“: Erst wenn die Schuld beim HS erfolgslos exekutiert wurde kann der Bürge herangezogen werden.

Bürger + Zahler (Solidarbürgschaft): Der Gläubiger kann sich aussuchen ob er zuerst beim Bürgen oder beim Schuldner den Zahlungsanspruch gültig macht. Sie haften solidarisch. (§§ 1346 ff ABGB).

Mitschuldnerschaft: Mehrere Bürgen haften jeweils zu 100% für die Gesamtschuld – sie haften solidarisch. Der Gläubiger hat die freie Wahl bei wem er die Zahlung einfordern kann.