Alleinvermittlungsauftrag
Von einem Alleinvermittlungs- bzw. Exklusivauftrag spricht man, wenn einem Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeitspanne, die Alleinvermittlungsfrist, mit der exklusiven Vermittlung seines Immobilienobjekts beauftragt wurde.
Sollte innerhalb der vereinbarten Alleinvermittlungszeitspanne die Tätigkeit des beauftragten Immobilienmaklers trotz seiner Bemühungen nicht zum Erfolge (Verkauf/Vermietung des Objektes) führen, oder sollte der Kunde innerhalb der ausgemachten Zeit, die Immobilie alleine oder mit Hilfe eines anderen Maklers vermitteln, kann vereinbart werden, dass es trotzdem zur Auszahlung des Provisionsanspruches kommen kann (Konventionalstrafe). Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Alleinvermittlungsauftrag vor dem vereinbarten Ende wiederruft.
Sollte der Makler während des Alleinvermittlungsauftrages durch sein Tätigwerden ein erfolgreiches Rechtsgeschäft (Verkauf/Vermietung) abschließen können, steht ihm selbstverständlich die vereinbarte Provision zu.